Zustimmung über die Verwertungsrechte an
Foto-, Film- und Lichtbildaufnahmen
Nr. 3, gültig ab 01.08.2026
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Rechteinhaber räumt der Lizenznehmerin umfassend alle Rechte am Bild- und Filmmaterial (Lichtbilder, Lichtbildwerke, Filme in Bildformaten und Verbreitungsformen wie z.Bsp. jpeg, raw, bmp, dng, exr, jp2, jpg, jng, png, psd, Film, Kino, Fernsehen, PC, Streaming, RealVideo, Flash, Quicktime, MP2-7, DIRAC,Theora,Flac,VP6-8, AAC, OGG, HD, HD+,HuffYUV, CorePNG (OpenSource) LCL-Codec, Lagarith, FFV1, MSU Lossless; AZW; HDV (Videoformat), AVCHD, WMV, WebM.) gem. § 2 ein und gibt an, dass er im alleinigen Besitz aller erforderlichen Rechte ist resp. bevollmächtigt ist, diese der Lizenznehmerin möglichst vollumfänglich einzuräumen.
Die Lizenznehmerin nimmt das Angebot zu den nachfolgenden Bedingungen an.
(2) Die Lizenznehmerin wird die vom Rechteinhaber überlassenen Lichtbildwerke und Filme für Werbe- und redaktionelle Zwecke sowohl in Print- wie auch in allen Onlinemedien der Lizenznehmerin (inkl. Social Media wie Facebook, Instagram oder Nachfolgemodellen sowie bislang noch nicht bekannten, oder neuen Alternativen davon) nutzen. Online sind die Bildwerke und Filmaufnahmen weltweit abrufbar.
§ 2 Rechteeinräumung
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 beschriebenen Nutzungszwecke räumt der Rechteinhaber der Lizenznehmerin unentgeltlich und für die Dauer dieses Vertrags unwiderruflich, räumlich und zeitlich unbeschränkt, frei von Rechten Dritter, das Recht zur Verwertung ein.
(2) Dies umfasst insbesondere auch:
(a) das Recht, die vertragsgegenständlichen Fotos (Lichtbilder oder -werke) und Filme der Öffentlichkeit ganz oder teilweise im Rahmen der Nutzung zur Online-, Print- oder Fernsehwerbung zugänglich zu machen (”Recht der Öffentlich-Zugänglichmachung”);
(b) das Recht, zur Einspeicherung der Bildwerke und Filme in der Website der Lizenznehmerin sowie auf Abruf von Besuchern der Website hin zu vervielfältigen (Downloadmöglichkeit);
(c) das Recht der elektronischen Bildbearbeitung, etwa durch Retuschierung oder Montagen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Bilderwerke sowie Filme ausschnittsweise zu benutzen, zu bearbeiten und zu konvertieren. Bei Änderungen wird die Lizenznehmerin immer die ethischen Grundsätze des Werberates beachten und nie ethisch anstößige Veränderungen vornehmen oder vornehmen lassen.
(3) Die Nutzungsrechteeinräumung umfasst auch Rechte, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind, aber erst auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen nachträglich an den vertragsgegenständlichen Fotos entstehen, ohne dass hierdurch eine neue Nutzungsart begründet wird.
§ 3 Herkunft, Authentizität und Einsatz künstlicher Intelligenz
(1) Der Rechteinhaber hat der Lizenznehmerin spätestens bei Überlassung des Bild- oder Filmmaterials vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen, ob das Material ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt oder inhaltlich verändert wurde und deshalb als solches zu kennzeichnen ist. Auf Nachfrage hat er die zur zutreffenden Kennzeichnung erforderlichen ergänzenden Angaben zu machen.
(2) Nicht mitteilungspflichtig sind ausschließlich technisch unterstützende Standardbearbeitungen, die den Aussagegehalt des Materials nicht wesentlich verändern, insbesondere übliche Anpassungen von Helligkeit, Kontrast, Farbe, Schärfe, Auflösung oder Dateiformat. Werden dagegen für den Aussagegehalt relevante Inhalte erzeugt, entfernt, ersetzt oder verändert, ist dies stets mitzuteilen.
(3) Der Rechteinhaber sichert zu, dass seine Angaben vollständig und richtig sind und das überlassene Material keine unzutreffende Vorstellung über die Echtheit dargestellter Personen, Gegenstände, Orte, Unternehmen oder Ereignisse hervorruft. Erkennt er nach der Überlassung, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig waren, hat er die Lizenznehmerin unverzüglich in Textform zu informieren.
(4) Die Lizenznehmerin ist berechtigt, das Material mit einem Hinweis auf seine künstliche Erzeugung oder Bearbeitung zu versehen, ergänzende Angaben anzufordern sowie die Veröffentlichung abzulehnen, auszusetzen oder bereits veröffentlichte Inhalte zu entfernen. Ein Anspruch des Rechteinhabers auf Veröffentlichung oder auf eine bestimmte Kennzeichnung besteht nicht.
(5) Die Lizenznehmerin ist gegenüber dem Rechteinhaber nicht verpflichtet, das Material auf seine Herkunft, Authentizität oder eine mögliche KI-Erzeugung beziehungsweise KI-Bearbeitung zu überprüfen. Die Entgegennahme, Bearbeitung oder Veröffentlichung des Materials stellt keine Bestätigung seiner Authentizität oder rechtlichen Zulässigkeit dar.
(6) Der Rechteinhaber stellt die Lizenznehmerin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm schuldhaft verursachten Verletzung der Pflichten aus diesem Paragrafen beruhen. Die Freistellung umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 4 Rechtegarantie
(1) Der Rechteinhaber sichert zu, zur Einräumung der in diesem Vertrag bezeichneten Rechte berechtigt zu sein und dass der vertragsgemäßen Nutzung des überlassenen Materials keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(2) Der Rechteinhaber sichert insbesondere zu, dass die für die vorgesehene Nutzung erforderlichen Einwilligungen oder sonstigen Berechtigungen hinsichtlich erkennbar abgebildeter Personen sowie geschützter Werke, Kennzeichen und sonstiger Inhalte Dritter vorliegen. Er hat die Lizenznehmerin vor der Veröffentlichung vollständig auf bestehende Rechte, Einwilligungsvorbehalte, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen sowie erforderliche Urheber- oder Quellenangaben hinzuweisen.
(3) Der Rechteinhaber wird die Lizenznehmerin unverzüglich informieren, wenn ihm Umstände bekannt werden, aufgrund derer die vertragsgemäße Nutzung des Materials Rechte Dritter verletzen könnte.
(4) Der Rechteinhaber stellt die Lizenznehmerin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm schuldhaft verursachten Verletzung der vorstehenden Pflichten oder auf unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Angaben beruhen. Die Freistellung umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Die Lizenznehmerin wird den Rechteinhaber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung an der Rechtsverteidigung geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Kündigung und Lizenzdauer
(1) Die schriftliche Kündigung aus besonderem Grund bleibt unberührt. Ein Kündigungsgrund ist ein Verstoß des Lizenznehmers gegen die Pflichten aus diesem Vertrag oder der fortgesetzte Verstoß gegen Nebenpflichten trotz mindestens zweimaliger Aufforderung zur Beendigung des Pflichtverstoßes, der dem anderen Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag und die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht.
(2) Soweit der Vertrag zeitlich limitiert werden soll, ist dies gesondert zu vereinbaren.
§ 6 Löschungspflicht bei Kündigung
Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle vertragsgegenständlichen Bildwerke und Filme, die bei ihr (auf eigenen Servern und Computern oder Datenträgern) vorliegen, zu löschen. Eine Verpflichtung zur Löschung von Datenmaterial im Internet, insbesondere bei Google besteht darüber hinaus nicht.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Ansprüche aus diesem Vertrag können weder abgetreten, noch verpfändet, noch mit dem Recht eines Dritten belastet werden, soweit die andere Partei dem nicht ausdrücklich zustimmt. Erfüllungsort ist der Verlagssitz.
